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FeuV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 11.11.2007
§ 12
Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
1.
in Wohnungen bis zu 100 l,
2.
in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 l,
3.
in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, und nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben,
4.
in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nr. 3 genügen, bis zu 5 000 l.
(3) 1Sind in den Räumen nach Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
1.
außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
2.
einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.
2Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. 3Ein Abstand von 0,1 m genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40°C nicht überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen jeweils in Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt nicht mehr als 16 kg gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.