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FeuV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 11.11.2007
§ 11
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1) 1Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
1.
Holzpellets von mehr als 10 000 l,
2.
sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg,
3.
Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder
4.
Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. 2Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2) 1Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. 2Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. 4Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1.
gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
2.
an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1.
müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
2.
dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
3.
dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
4.
dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
5.
müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und
6.
dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Abs. 4 Nr. 6 entsprechend.