AgrFSchV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 19.07.1993
§ 2
Personalaufwand
(1) 1Der Personalaufwand umfaßt den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrer und Verwaltungspersonal sowie pädagogisches Hilfspersonal. 2Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ein.
(2) Den Personalaufwand trägt der Freistaat Bayern.