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AgrFSchV
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 19.07.1993
§ 1
Schularten, Schulstandorte
(1) Es werden errichtet
1.
staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen
a)
staatliche Landwirtschaftsschulen,
b)
staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft,
c)
staatliche Höhere Landbauschulen,
d)
staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau,
2.
die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft.
(2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.