FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
Anlage 1 (zu § 3)
Berufspraktikum bei der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher
1.
Ziel des Berufspraktikums
1Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher. 2Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden
a)
die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
b)
Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen und in die Erziehungspraxis umzusetzen,
c)
eine Gruppe sowohl selbstständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Hilfskraft zu führen,
d)
konstruktiv im Team zu arbeiten,
e)
die Zusammenarbeit mit den Eltern zu pflegen.
3Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. 4Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbstständigkeit erreicht werden. 5Vertiefte Kenntnisse können nur durch die Übertragung eines festen Aufgabenbereichs, z.B. Einsatz als Zweitkraft in der Gruppe, sowie beständige Anleitung gewonnen werden. 6Die Praktikantin oder der Praktikant ist außer an den pädagogischen und pflegerischen auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie oder ihn mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.
2.
Praktikumsstellen
1Als Praktikumsstellen sind Förderschulen und folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine Fachkraft sichergestellt ist:
a)
Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen,
b)
Heime, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) besitzen oder dieser nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht bedürfen; als Heime kommen für die Ableistung des Praktikums in Frage:
aa)
Tagesstätten für Kinder mit heil- und sonderpädagogischem Förderbedarf,
bb)
Heime für Kinder bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht,
cc)
Heime für schulentlassene Minderjährige und junge Volljährige, z.B. Jugendwohnheime,
dd)
Heime bei Förderschulen,
ee)
Erholungs- und Kurheime,
ff)
Einrichtungen der Jugendarbeit,
gg)
Schülerheime und Tagesheimschulen, die nach den Bestimmungen des BayEUG der Schulaufsicht unterliegen,
hh)
Ganztagesschulen,
ii)
Schulvorbereitende Einrichtungen,
jj)
Einrichtungen der offenen und stationären Behindertenhilfe.
2Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der in der Einrichtung für eine Vollzeitstelle üblichen Dauer. 3Eine Unterschreitung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Fachakademie. 4Grundsätzlich werden keine Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden als Vollzeitstelle genehmigt. 5Das Berufspraktikum kann entweder zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder mit einmaligem Wechsel in zwei Einrichtungen abgeleistet werden. 6Die Tätigkeit an einer Praktikumsstelle soll bei Vollzeitform mindestens sechs Monate, bei Teilzeitform zwölf Monate betragen. 7Der Wechsel der Praktikumsstelle muss von der Fachakademie genehmigt werden.
3.
Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
1Die Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einem entsprechend geeigneten Praxisanleiter (§ 16 Abs. 4 Satz 2) zu übertragen. 2Als Praxisanleiter kann eingesetzt werden, wer entweder nach § 16 Abs. 2 und 6 der Kinderbildungsverordnung oder nach den Bestimmungen im Vollzug des SGB VIII als pädagogische Fachkraft anerkannt ist – insbesondere Staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Staatlich anerkannte Erzieher – und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 3Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. 4Der Praxisanleiter erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
4.
Fachliche Betreuung durch die Fachakademie für Sozialpädagogik
1Für die Organisation der Seminarveranstaltungen ist die Fachakademie zuständig. 2Die Praktikumsbetreuer (§ 16 Abs. 4 Satz 4) halten regelmäßig Seminarveranstaltungen an der Fachakademie ab zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse im Umfang von insgesamt 160 Unterrichtsstunden, davon 40 Stunden Recht und Organisation, bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 80 Unterrichtsstunden, davon 20 Stunden Recht und Organisation. 3Sie besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa.
5.
Praktikantenvertrag
1Der Praktikantenvertrag soll Arbeitszeit – einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst –, Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln. 2Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers enthalten,
a)
die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
b)
die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Fachakademie festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen – diese Zeit wird nicht als Urlaub angerechnet –,
c)
dem von der Fachakademie bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten und
d)
die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.
3Außerdem soll der Praktikantenvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,
a)
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
b)
die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
c)
den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
d)
über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und
e)
die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.