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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
Anlage 10 (zu § 13)
Stundentafel für die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation1
Dem Lehrplan liegt die folgende Stundentafel zugrunde:
Kompetenzbereiche und Fächer
Wochenstunden pro Studienjahr
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
Sprachkompetenzen
1.
A-Sprache: Deutsch: Allgemeine Sprachfertigkeiten
22
22
12
2.
B-Sprache: Erste Fremdsprache: Allgemeine Sprachfertigkeiten
63,4
23,4
1
3.
C-Sprache: Zweite Fremdsprache: Allgemeine Sprachfertigkeiten5
66
3
3
Translatorische Kompetenzen
4.
Theorie, Methodik und Praxis des Übersetzens (A/B, B/A)
6
5
6
5.
Fachübersetzungen (A/B, B/A)
57
5
6.
Übersetzung Zweite Fremdsprache (A/C, C/A)5
2
2
Fachkompetenzen
7.
Fachtheorie und Fachterminologie (A, B)
2
2
2
8.
Gerichts- und Behördenterminologie
18
Kulturkompetenzen
9.
Kulturraumstudien und Interkulturelle Kommunikation (A, B)
2
29,10
19,10
Dolmetschkompetenzen
10.
Theorie, Methodik und Praxis des Dolmetschens (A/B, B/A)
1
3
IT- und Medienkompetenzen
11.
Informationstechnologie und Medienmanagement
12.
Sprach- und Übersetzungstechnologie
Projektmanagementkompetenzen
13.
Berufskunde und Praxisprojekt
1
Gesamtstundenzahl
30
30
28

1 [Amtl. Anm.:] Bemerkungen zum Aufbaustudium:
Beim Aufbaustudium zum Übersetzer in einer weiteren B-Sprache mit dem bereits im Hauptstudium studierten Fachgebiet gelten die in den Bereichen „Sprachkompetenzen“ unter Nr. 2, „Translatorische Kompetenzen“ unter Nr. 4 sowie Nr. 5, „Fachkompetenzen“ unter Nr. 7 und „Dolmetschkompetenzen“ unter Nr. 10 (mit Ausnahme der Lernbereiche 1 „Simultandolmetschen“ und 3 „Vortragsdolmetschen“) – jeweils für das 3. Studienjahr –, sowie im Bereich „Kulturkompetenzen“ unter Nr. 9 für das 2. und 3. Studienjahr ausgewiesenen Fächer als Pflichtfächer.
Beim Aufbaustudium zum Übersetzer in einem weiteren Fachgebiet mit der bereits im Hauptstudium studierten B-Sprache gelten die in den Bereichen „Translatorische Kompetenzen“ unter Nr. 4 und Nr. 5 sowie in den „Dolmetschkompetenzen“ unter Nr. 10 (Lernbereich 2 „Verhandlungsdolmetschen“) – jeweils für das 3. Studienjahr – und im Bereich „Fachkompetenzen“ unter Nr. 7 für das 1. bis 3. Studienjahr ausgewiesenen Fächer als Pflichtfächer.
Beim Aufbaustudium zum Dolmetscher in einer bereits im Hauptstudium studierten B-Sprache mit einem oder zwei Fachgebieten gilt das im Bereich „Dolmetschkompetenzen“ unter Nr. 10 für das 3. Studienjahr ausgewiesene Unterrichtsfach als Pflichtfach.
Für die übrigen im Zeugnis des Aufbaustudiums ausgewiesenen Fächer sind die Noten des 3. Studienjahres aus dem Zeugnis des Hauptstudiums zu übertragen und die betreffenden Fächer mit der entsprechenden Fußnote zu kennzeichnen.
2 [Amtl. Anm.:] Für Studierende mit einer anderen Muttersprache als Deutsch kann zusätzlich eine Wochenstunde Deutsch angeboten werden.
3 [Amtl. Anm.:] Für Studierende, bei denen die B-Sprache die Muttersprache ist, kann der Unterricht auch in Deutsch angeboten werden.
4 [Amtl. Anm.:] In den (ersten) B-Sprachen Italienisch, Spanisch, Russisch und in außereuropäischen Sprachen kann eine zusätzliche Wochenstunde angeboten werden.
5 [Amtl. Anm.:] Für Studierende, die die Kompetenzen des 3. Studienjahrs in der C-Sprache im 1. Studienjahr erworben haben, kann im 2. Studienjahr Aufbaukurs 1 und im 3. Studienjahr Aufbaukurs 2 in der C-Sprache mit jeweils acht Wochenstunden Wahlpflichtunterricht angeboten werden.
6 [Amtl. Anm.:] Wenn keine Vorkenntnisse in der C-Sprache vorhanden sind, kann eine zusätzliche Wochenstunde angeboten werden.
7 [Amtl. Anm.:] Eine dieser fünf Wochenstunden kann im 1. Studienjahr angeboten werden.
8 [Amtl. Anm.:] Kann stattdessen auch im 2. Studienjahr angeboten werden.
9 [Amtl. Anm.:] Für die B-Sprachen Englisch und Spanisch kann zusätzlich eine Wochenstunde für die englisch- bzw. spanischsprachigen Kulturräume angeboten werden.
10 [Amtl. Anm.:] Für Studierende, bei denen die B-Sprache die Muttersprache ist, kann der Unterricht auch in deutscher Sprache mit Schwerpunkt auf dem deutschsprachigen Kulturraum angeboten werden.
11 [Amtl. Anm.:] Die sechs Stunden im 3. Studienjahr sind zusätzliche Wahlpflichtstunden im Dolmetscherstudium. Beim Aufbaustudium wird hier um zusätzlich vier Wochenstunden erweitert zur Vertiefung in den Bereichen Verhandlungs- und Simultandolmetschen sowie Konferenzdokumentation und -übersetzen.
12 [Amtl. Anm.:] Kann auch im Blockunterricht angeboten werden.
13 [Amtl. Anm.:] Die zwei Stunden für das Praxisprojekt können entweder im 2. oder 3. Studienjahr im Blockunterricht durchgeführt werden oder in mehreren kleineren Projekten zwischen dem 2. und 3. Studienjahr aufgeteilt werden.