FakO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 09.05.2017
§ 99
Allgemeines
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt.
(2) Die §§ 63 bis 65 finden entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsteil nach den Vorgaben von Abs. 4 und aus einem zweiten Prüfungsteil nach den Vorgaben von Abs. 5.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben im ersten Prüfungsteil folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsteil nach § 95 Abs. 1,
2.
weitere schriftliche Aufgaben nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
3.
eine mündliche Prüfung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und
4.
praktische und mündliche Prüfungen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4.
(5) Im zweiten Prüfungsteil haben die Bewerberinnen und Bewerber dieselben Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien nach § 95 Abs. 3 Satz 1 bis 3.
(6) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben gegen Ende des zweiten Studienjahres nach den Vorgaben des § 94 Abs. 2 eine Facharbeit anzufertigen. 2Diese wird von den Lehrkräften der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie bewertet, an der die Abschlussprüfung für die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber durchgeführt wird.