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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 90
Anwendbare Vorschriften
Für die praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten die für die gegliederte Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.