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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 89
Fachakademiebeirat
1Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.