Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 7
Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
(1) 1Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation setzt Folgendes voraus:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
2.
die erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder
3.
einen mittleren Schulabschluss und einen vom Staatsministerium als der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten gleichwertig anerkannten Abschluss einer einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.
2§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu führen ist. 3Der vorgenannte Nachweis ist zu führen durch:
1.
entsprechende Zertifikate des Goethe Instituts,
2.
eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder
3.
eine Prüfung der Fachakademie.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite oder dritte Studienjahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung umfasst folgende schriftliche, dem jeweiligen Bildungsstand der Jahrgangsstufe entsprechende Aufgaben:
1.
zwei allgemeinsprachliche Übersetzungen, davon eine vom Deutschen in die Fremdsprache und eine von der Fremdsprache in das Deutsche,
2.
nur für die Aufnahme in das dritte Studienjahr zwei fachsprachliche Übersetzungen, davon eine vom Deutschen in die Fremdsprache und eine von der Fremdsprache in das Deutsche und
3.
eine Prüfung in Grammatik der Fremdsprache.
3Soweit eine Zweite Fremdsprache belegt werden soll, ist mindestens eine der Aufgaben in dieser Sprache abzulegen. 4Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 5Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einer Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4 erzielt wird. 6Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.
(3) Den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern kann die Schulleitung Bewerberinnen und Bewerbern gestatten, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.