FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
Anlage 4
Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
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Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers,
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Name, Vorname und Organisationszugehörigkeit der ausbildungsberechtigten Person und der Prüfperson,
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Bestätigung über die Organisationszugehörigkeit des Bewerbers und Erklärung des Einverständnisses der entsendenden Organisation zur Durchführung der Ausbildung für den Bewerber,
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Bestätigung der ausbildungsberechtigten Person über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 2,
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Bestätigung der Prüfperson über die erfolgreiche Abnahme der praktischen Prüfung gemäß § 3.