Inhalt

FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
§ 5
Zuständigkeiten
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sind die Kreisverwaltungsbehörden.