FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
§ 4
Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
1Der Abschluss der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. 2Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.