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FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
§ 3
Prüfung
1Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 3 nachzuweisen. 2Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen. 3Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen prüfen (Prüfpersonen), werden von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmt und nehmen die Prüfung ab. 4§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Prüfperson und ausbildungsberechtigte Person dürfen nicht identisch sein. 6Satz 5 gilt nicht, wenn die Ausbildung durch einen Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes durchgeführt wurde.