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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 56
Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
1.
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 v. H.,
2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 v. H.,
3.
das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 v. H. und
4.
das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 49 Abs. 5 Satz 1) mit 15 v. H.