Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 55
Mündlicher Teil
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens vier Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.
(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Fach- und Handlungskompetenz.
(3) 1Die mündliche Prüfung findet in Form einer Einzelprüfung statt. 2Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben einen vorgegebenen Sachverhalt oder eine Problemstellung der Praxis eigenständig darzulegen, eine Lösung vorzuschlagen und in Antworten die Lösung und das fachliche Umfeld zu erläutern. 3Prüfungsgegenstand können darüber hinaus Kenntnisse in den übrigen Studienfächern sein. 4Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten. 5Erfordert der Sachverhalt oder die Problemstellung eine Vorbereitungszeit, ist diese nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission setzen in gemeinsamer Beratung eine Punktzahl fest. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder.