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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 53
Diplomarbeit
(1) Mit der Diplomarbeit wird die Fähigkeit zur selbstständigen und wissenschaftlichen Bearbeitung einer Fragestellung aus der Berufspraxis mit Bezug zu den Ausbildungsinhalten geprüft.
(2) 1Eine Lehrperson des Fachbereichs im Sinn des Art. 14 des HföD-Gesetzes (HföDG) schlägt das Thema der Diplomarbeit vor und betreut diese. 2Themenwünsche der Studierenden und Vorschläge der Ausbildungsbehörden sollen einbezogen werden. 3Die Themen werden einen Monat vor Beginn des Fachstudienabschnitts 4 ausgegeben. 4Die Arbeit ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Fachstudienabschnitts 4 beim Prüfungsamt einzureichen. 5Eine nicht oder nicht fristgerecht eingereichte Diplomarbeit wird mit „0 Punkten“, Note „ungenügend“ bewertet.
(3) 1Die Diplomarbeit ist gesondert von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen zu bewerten. 2Erstgutachter oder Erstgutachterin ist die Betreuungsperson. 3Als Zweitgutachter oder Zweitgutachterin sollen auch Praktiker und Praktikerinnen aus staatlicher und kommunaler Verwaltung eingesetzt werden. 4Ist die Betreuungsperson eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 HföDG, muss der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin eine hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs sein.
(4) Das Ergebnis für die Diplomarbeit ergibt sich aus der Summe der Noten aus Erst- und Zweitgutachten geteilt durch zwei.
(5) Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens trifft der Fachbereich eine Regelung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.