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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 45
Durchführung
(1) Die Prüfungen führt das Staatsministerium durch.
(2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Beamte und Beamtinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. 2Bei der mündlichen Prüfung können bis zur Beratung der Prüfungsergebnisse Vertreter der beteiligten Staatsministerien, der kommunalen Spitzenverbände, der Präsident oder die Präsidentin der Ausbildungseinrichtung, Lehrpersonen des Fachbereichs sowie Personen mit Prüfereigenschaft anwesend sein.