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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 38
Teilnahme am Zulassungsverfahren
(1) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag der Ernennungsbehörde am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.
(2) 1Die Beamten und Beamtinnen werden zum Zulassungsverfahren geladen. 2Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.