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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 33
Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gibt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen unmittelbar nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen sind:
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, sowie der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelnoten als Zahlenwerte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
4.
die Gesamtnote als Zahlenwert der schriftlichen Prüfung,
5.
die Gesamtnote als Zahlenwert der mündlichen Prüfung sowie
6.
die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(4) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen wird auf Antrag ein zusätzliches Zeugnis ohne Angabe der Notenstufe und des Zahlenwerts erteilt, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(5) Das Prüfungsamt übermittelt dem Staatsministerium und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens drei Monate nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Auflistung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern.