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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 29
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Aufsicht in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 sechs Aufgaben zu fertigen, davon
1.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Lehrfach Kommunalrecht,
2.
mindestens eine Aufgabe aus der Lehrfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre,
3.
mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den weiteren ausgewählten Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.
(2) 1Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 2Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.