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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 27
Zulassung und Ladung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer auf Grund des zusammenfassenden Leistungsberichts das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) 1Die zugelassenen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. 2Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.