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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 22
Leistungsnachweise
(1) 1Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung haben die Beamten und Beamtinnen alle von der Bayerischen Verwaltungsschule als Leistungsnachweise festgelegten Arbeiten zu fertigen. 2Dabei dürfen nur die von der Bayerischen Verwaltungsschule jeweils zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. 3Können Beamte und Beamtinnen einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis. 4Andernfalls wird jeder fehlende Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) 1Die Bayerische Verwaltungsschule leitet unverzüglich nach Beendigung der Fachlehrgänge I bis IV jeweils eine Notenübersicht zu den Leistungsnachweisen an die Ausbildungsleitstellen. 2Mit Beamten und Beamtinnen, die einen schlechteren Notendurchschnitt als „ausreichend“ erzielt oder in mehr als der Hälfte der Leistungsnachweise die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, führt die Ausbildungsleitstelle innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Notenübersicht ein Beratungsgespräch. 3Darin soll erörtert werden, ob eine Weiterführung der Ausbildung sinnvoll erscheint; auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes soll hingewiesen werden.