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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 21
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachlehrgang I:
mindestens zwei Monate,
2.
Praktikum I:
mindestens zwei Monate,
3.
Fachlehrgang II:
mindestens zwei Monate,
4.
Praktikum II:
zwei bis drei Monate,
5.
Fachlehrgang III:
mindestens einen Monat,
6.
Praktikum III:
drei bis vier Monate,
7.
Fachlehrgang IV:
mindestens einen Monat,
8.
Praktikum IV:
drei bis vier Monate,
9.
Fachlehrgang V:
mindestens einen Monat,
10.
Praktikum V:
drei bis vier Monate.
(2) Vor Beginn der Ausbildung legt die Bayerische Verwaltungsschule Beginn und Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte fest, die insgesamt höchstens 42 Wochen dauern.