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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 19
Zulassung
Für Beamte und Beamtinnen, die die in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 sowie Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) genannten Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung erfüllen, findet kein Zulassungsverfahren statt.