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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 14
Prüfer
(1) Prüfer und Prüferinnen sind ohne besondere Bestellung die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses sowie die hauptamtlichen Lehrpersonen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.
(2) Als Prüfer und Prüferinnen können bestellt werden:
1.
andere als die in Abs. 1 genannten Lehrpersonen der Bayerischen Verwaltungsschule und der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung,
2.
Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sowie
3.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vergleichbar qualifiziert sind.
(3) 1Die Prüfer und Prüferinnen nach Abs. 2 sollen
1.
bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein,
2.
bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein sowie
3.
über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen.
2Die Prüfer und Prüferinnen werden jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) 1Außer durch Zeitablauf endet die Prüfereigenschaft mit der Abberufung aus wichtigem Grund, im Übrigen mit Vollendung des 70. Lebensjahres. 2In jedem Fall ist die Prüfereigenschaft bis zum Abschluss der bis dahin bekannt gemachten Prüfungen wirksam.