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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 11
Leistungsberichte
(1) 1Die Ausbilder und Ausbilderinnen erstellen beim Wechsel des Ausbildungsbereichs für den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin Berichte über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, den Fleiß, die Führung und den Stand der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen. 2Diese sind den betreffenden Beamten und Beamtinnen zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. 3Die Beamten und Beamtinnen können hierzu eine schriftliche Stellungnahme verfassen. 4Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin übermitteln der Ausbildungsleitstelle die Leistungsberichte einschließlich eventueller Stellungnahmen nach Satz 3 bei jedem Wechsel der Ausbildungsbehörde und am Ende der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.
(2) 1Die Ausbildungsleitstelle erstellt bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene am Ende des Praktikums IV, bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene am Ende des Praktikums 3 einen zusammenfassenden Leistungsbericht über die bisher abgeleisteten Praktika, in dem festgestellt wird, ob die Beamten und Beamtinnen das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht haben. 2Dabei ist die Gesamtleistung bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mit einer Note nach der Notenskala der Allgemeinen Prüfungsordnung, bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß § 48 zu bewerten. 3Das Ziel der Ausbildung ist nicht erreicht, wenn im zusammenfassenden Leistungsbericht eine schlechtere Bewertung als mit der Note „ausreichend“ erfolgt; davon ist beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Prüfungsamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Praktikums 3 zu unterrichten.
(3) Die Ausbildungsleitstelle kann von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin weitere Leistungsberichte anfordern, die Zusammenfassung mehrerer Leistungsberichte anordnen sowie ihm oder ihr die Erstellung und Erörterung des zusammenfassenden Leistungsberichts übertragen.
(4) 1Die Beamten und Beamtinnen erhalten einen Abdruck ihres zusammenfassenden Leistungsberichts. 2Dieser ist mit ihnen zu erörtern.