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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 10
Beschäftigungsnachweis
1Die Beamten und Beamtinnen führen für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung jeweils einen Beschäftigungsnachweis. 2Darin haben sie zu vermerken, mit welchen Arbeiten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen beschäftigt worden sind. 3Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter oder der jeweiligen Ausbildungsleiterin monatlich sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs und beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von diesen abzuzeichnen.