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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
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Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst
(FachV-ebtD)
Vom 12. Dezember 2013
(GVBl. S. 676)
BayRS 2038-3-6-4-W

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst (FachV-ebtD) vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 676, BayRS 2038-3-6-4-W), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. August 2021 (GVBl. S. 547) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1
Bildung fachlicher Schwerpunkte
In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer Dienst und beschusstechnischer Dienst gebildet.

Abschnitt 1 Sonstiger Qualifikationserwerb für die erste Qualifikationsebene

§ 2
Voraussetzungen
Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt eichtechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
1.
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten und
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.
§ 3
Aufbau und Ziel der Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten. 2Er besteht aus einem berufspraktischen (§ 10) und fachtheoretischen Teil (§ 11).
(2) Die für die Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen (§ 13) werden nach den für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.
§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Bewerber und Bewerberinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene können eingestellt werden, wenn sie
1.
eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung,
2.
die Meisterprüfung in einem dem fachlichen Schwerpunkt förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung oder
3.
eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Ausbildungsberuf und eine anschließende in der Regel vierjährige förderliche praktische Tätigkeit
erfolgreich absolviert haben und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) 1Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder in einem verwandten Studiengang oder ein vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Abschluss nachzuweisen. 2Die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
(3) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesamt für Maß und Gewicht.
§ 5
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten und Beamtinnen führen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technischer Obersekretäranwärter“ oder „Technische Obersekretäranwärterin“ und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technischer Oberinspektoranwärter“ oder „Technische Oberinspektoranwärterin“.
§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene dauert zwölf Monate.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene dauert 15 Monate. 2Das Landesamt für Maß und Gewicht kann auf Antrag bis zu drei Monate einer fachbezogenen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 4 Abs. 2 Satz 1 geforderten Ausbildung auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
§ 7
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst kann vom Landesamt für Maß und Gewicht im Einzelfall verlängert werden, wenn
1.
die Ausbildung um mehr als 30 Arbeitstage unterbrochen wird und die versäumte Ausbildung in der verbleibenden Zeit nicht nachgeholt werden kann; Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung, eines Urlaubs nach §§ 13 und 14 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) oder eines Fernbleibens vom Dienst nach § 15 UrlMV bleiben außer Betracht,
2.
der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen während der Ausbildung nicht genügt,
3.
der Beamte oder die Beamtin nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist, oder
4.
der Beamte oder die Beamtin die Qualifikationsprüfung erstmalig nicht bestanden hat und zu erwarten ist, dass der Beamte oder die Beamtin die Wiederholungsprüfung bestehen wird.
2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. 3In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
§ 8
Ausbildungsbehörden
1Die berufspraktische Ausbildung wird an den Ausbildungsbehörden durchgeführt. 2Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Maß und Gewicht und die von ihm bestimmten Eichämter.
§ 9
Ausbildungsleiter, Leiter der Ausbildungsbehörde, Ausbilder
(1) 1Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin ist der Leiter oder die Leiterin der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht. 2Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin leitet und überwacht die Ausbildung.
(2) 1Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde stellt die ordnungsgemäße Ausbildung in der Ausbildungsbehörde sicher und überzeugt sich persönlich laufend vom Stand der Ausbildung. 2Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde bestimmt für jeden Ausbildungsabschnitt fachlich und persönlich geeignete Ausbilder.
§ 10
Berufspraktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung dauert neun Monate.
(2) 1Den Beamten und Beamtinnen werden während der berufspraktischen Ausbildung Kenntnisse über Organisation und Aufgaben der Eichverwaltung, Rechtsgrundlagen des Mess- und Eichwesens, Prüfmittel, Messtechnik sowie über Aufbau und Wirkungsweise von Messgeräten vermittelt. 2Daneben werden sie mit Grundkenntnissen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, vertraut gemacht.
(3) Ausbildungsorte und -ablauf legt das Landesamt für Maß und Gewicht in einem Ausbildungsplan fest.
§ 11
Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Neben der berufspraktischen Ausbildung wird den Beamten und Beamtinnen fachtheoretischer Unterricht erteilt. 2Fachtheoretischer Unterricht und berufspraktische Ausbildung müssen sich gegenseitig ergänzen und die Beamten und Beamtinnen auf die Qualifikationsprüfung vorbereiten.
(2) 1Im Anschluss an die berufspraktische Ausbildung findet ein Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht statt. 2Der Lehrgang dauert für die Beamten und Beamtinnen der zweiten Qualifikationsebene mindestens drei Monate, für die Beamten und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene mindestens sechs Monate. 3Der Lehrgangsinhalt sowie die sich am Ende des Lehrgangs anschließende Qualifikationsprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst. 4Die Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst gilt mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
1.
den mittleren eichtechnischen Dienst für die zweite Qualifikationsebene,
2.
den gehobenen eichtechnischen Dienst für die dritte Qualifikationsebene und
3.
die Laufbahnprüfung für die Qualifikationsprüfung
entsprechende Anwendung finden.
§ 12
Beschäftigungsnachweis
1Jeder Beamte und jede Beamtin hat während der berufspraktischen Ausbildung nach näherer Bestimmung des Landesamts für Maß und Gewicht einen Beschäftigungsnachweis zu führen. 2Der Ausbilder oder die Ausbilderin bestätigt und beurteilt bei Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts die Eintragungen im Beschäftigungsnachweis. 3Der Beschäftigungsnachweis ist vor Beginn des Lehrgangs beim Landesamt für Maß und Gewicht einzureichen.

Abschnitt 3 Ausbildungsqualifizierung

§ 13
Zulassung
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LlbG erfüllen, findet kein Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt.
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LlbG erfüllen, findet ein Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des Abs. 3 statt.
(3) 1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Landesamt für Maß und Gewicht nach Bedarf und Rangliste. 2Das Zulassungsverfahren wird bei Bedarf von der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht durchgeführt und schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note „ausreichend“ im Sinn der Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst erreicht wird. 4Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Landesamt für Maß und Gewicht anhand der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. 5Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.

Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst

§ 14
Sonstiger Qualifikationserwerb
(1) Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
1.
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten und
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.
(2) Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
1.
die Meister- und Industriemeisterprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst,
2.
den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin oder als Techniker oder Technikerin mit staatlicher Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
3.
die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Ausbildungsberuf und eine anschließende, dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
(3) Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch
1.
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder einem verwandten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, die den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entsprechen muss.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
München, den 12. Dezember 2013
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Ilse Aigner, Staatsministerin