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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 26
Teilnahme an der modularen Qualifizierung
(1) 1An der modularen Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, denen die Eignung hierfür nach Art. 20 Abs. 4 LlbG zuerkannt wurde und folgende Ämter erreicht haben:
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10,
2.
mindestens ein Amt einer Oberstraßen- oder Oberflussmeisterin oder eines Oberstraßen- oder Oberflussmeisters für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11,
3.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14.
2In den Konzepten können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. 4Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.
(2) Für Oberstraßen- und Oberflussmeisterinnen und -meister ist eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ohne die Teilnahme an der modularen Qualifizierung möglich, wenn sie die Voraussetzungen der Fußnoten 3 oder 4 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz für das Amt einer Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisterin oder eines Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisters erfüllen.