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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 59
Umfang und Dauer der Maßnahmen
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst
1.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 drei Maßnahmen,
2.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 vier Maßnahmen und
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
2Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen. 3Die Inhalte der Maßnahmen werden in den Konzepten nach § 57 festgelegt.
(2) 1In den Konzepten zur modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Maßnahme, die für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 8 stattfindet. 2Ferner kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Maßnahme, die für Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 11 stattfindet. 3Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 58 entsprechend.
(3) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Eine Anrechnung über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.