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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 55
Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
1Die Ausbildungsqualifizierung dauert 18 Monate. 2Sie besteht aus einer sechsmonatigen Einführung in die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene bei der Beschäftigungsstelle und der Teilnahme am Vorbereitungsdienst der Regelbewerber und Regelbewerberinnen des jeweiligen Fachgebiets.