Inhalt

FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 38
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG), schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. 2Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. 3Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer. 4Die obersten Dienstbehörden können in ihren Konzepten eine Prüfungszeit von bis zu 45 Minuten vorsehen. 5Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.