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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 34
Zuständigkeiten
1Die jeweilige Ernennungsbehörde ist für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen.