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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 5
Maßnahmen der modularen Qualifizierung
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 zwei Maßnahmen,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen und
3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
2Von den Maßnahmen nach Satz 1 muss mindestens jeweils eine Maßnahme fachlich theoretische Inhalte vermitteln. 3Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens 10 und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen. 4Die Inhalte und die Dauer der einzelnen Maßnahmen werden in den Konzepten zur modularen Qualifizierung geregelt. 5Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 6Eine Anrechnung über den in Satz 5 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.
(2) 1Jeweils eine der Maßnahmen nach Abs. 1, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen oder praktischen Prüfung ab. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. 3Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer jeweils 30 Minuten; bei der praktischen Prüfung kann die Prüfungszeit bis zu 60 Minuten umfassen. 4Zeit und Ort der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) 1Die übrigen Maßnahmen nach Abs. 1 schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.