FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 57
Übergangsvorschrift
Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Oktober 2022 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben, ist § 38 Abs. 2 Nr. 2 in der am 30. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden.