FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013

Abschnitt 3 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 38–39)
Unterabschnitt 2 Fachstudium (§§ 40–42)
Unterabschnitt 3 Berufspraktisches Studium (§§ 43–45)
Unterabschnitt 4 Qualifikationsprüfung (§§ 46–57)
Unterabschnitt 5 Übernahme in die nächstniedrigere Qualifikationsebene (§ 58)