FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013

Teil 2 Ausbildungsqualifizierung

Abschnitt 1 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene (§ 2)
Abschnitt 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 3–8)