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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 5
Ausbildungsamt und Aufsicht
(1) 1Ausbildungsamt ist die Einstellungsbehörde nach § 4 Satz 1. 2Die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsstellen zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte erfolgt durch das Ausbildungsamt.
(2) 1Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Ausbildungsamts. 2Die Fachaufsicht übt die jeweilige Ausbildungsstelle aus.
(3) 1Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. 2Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle können Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Beamte oder Beamtinnen mit der Ausbildung betrauen. 3Das Staatsministerium bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und die allgemeinen Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist.