Inhalt

FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
(FachV-Fw)
Vom 18. November 2011
(GVBl. S. 599)
BayRS 2038-3-2-12-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 2024 (GVBl. S. 12) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Fachlicher Schwerpunkt

§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst gebildet.
§ 2
Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung
1Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Die obersten Dienstbehörden können die in dieser Verordnung festgelegten schriftlichen Prüfungsabschnitte nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsordnung und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch in digitaler Form durchführen.
§ 3
Prüfungsorgane
(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) durchgeführt.
(2) Prüfungsorgane sind
1.
der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),
2.
der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,
4.
die örtlichen Prüfungskommissionen und
5.
die Prüfer und Prüferinnen.
§ 4
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und elf weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter müssen Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehaben.
(3) Zu weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern sind Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1.
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
2.
der Gemeinden mit Berufsfeuerwehren,
3.
der Gemeinden mit Ständigen Wachen Freiwilliger Feuerwehren
zu bestellen.
(4) 1Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet
1.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Hauptbeschäftigung,
2.
mit einem Dienstherrnwechsel oder einem Wechsel des Arbeitgebers,
3.
mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.
2Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist. 3Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. 2Sind der oder die Vorsitzende und sein Vertreter verhindert, führt ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Mitglied den Vorsitz.
(6) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen beratend zuziehen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 5
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss hat
1.
die Prüfer und Prüferinnen zu bestimmen,
2.
aus den Prüfern und Prüferinnen die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen zu bestimmen,
3.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 54 APO zu entscheiden,
4.
die Folgen des Unterschleifs, von Ordnungsverstößen, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit festzustellen,
5.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren zu entscheiden,
6.
die Durchführung und den Bewertungsmaßstab der einzelnen Prüfungsabschnitte der Einstellungsprüfung und des Zulassungsverfahrens festzulegen, sowie
7.
über die Anerkennung von Einstellungsprüfungen (§ 17 Abs. 6) und Rettungssanitäterprüfungen (§ 19 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden.
(2) Der oder die Vorsitzende und zwei weitere vom Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder wählen aus den eingeholten Vorschlägen die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Qualifikationsprüfungen für die zweite und dritte Qualifikationsebene aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel.
§ 6
Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Der oder die Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
§ 7
Örtliche Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen
1Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. 2§ 8 bleibt unberührt.
§ 8
Örtliche Prüfungskommissionen
(1) 1Die örtlichen Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen in den mündlichen, praktischen und sportlichen Prüfungsabschnitten ab. 2Die Prüfungskommission entscheidet nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) 1Die örtlichen Prüfungskommissionen bestehen aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und zwei weiteren Mitgliedern. 2Eines der Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission soll von einem anderen Standort kommen. 3Die Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst oder bautechnischer- und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, oder der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben, oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. 4Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene soll ein Mitglied Beamter oder Beamtin der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, die übrigen Mitglieder sollen Beamte oder Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. 5Beim Zulassungsverfahren sowie bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 6Bei der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte oder Beamtinnen sein, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich absolviert haben.
§ 9
Prüfer und Prüferinnen
(1) 1Die Prüfer und Prüferinnen bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten. 2Sie können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Entwurf der Prüfungsaufgaben beauftragt werden.
(2) Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Beschäftigte bestimmt werden, die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sein können.
§ 10
Bewertung der Prüfungsleistung
(1) Jeder Prüfungsabschnitt wird mit einer Gesamtnote bewertet, die aus den Noten für die einzelnen Aufgaben und Übungen als arithmetisches Mittel gebildet wird.
(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich die Gesamtprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte. 2Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem sich die Gesamtnoten in Zahlenwerten und die daraus gebildete Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie die erreichte Platzziffer ergeben.
§ 11
Verhinderung, Wiederholung der Prüfung, Sonderregelungen
(1) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall der Krankheit durch ein Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin des Gesundheitsamts, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Die örtliche Prüfungsleitung kann zulassen, dass die Krankheit durch ärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen oder in offensichtlichen Fällen auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet wird. 3Die örtliche Prüfungsleitung stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens ist der Antrag auf wiederholte Zulassung spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung vor einem vergleichbaren Prüfungsausschuss eines anderen Landes abzulegen ist. 2Die Prüfung gilt als entsprechender Qualifikationserwerb.
§ 12
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
mindestens 165 cm groß ist,
3.
feuerwehrdiensttauglich ist,
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt sowie
5.
das Deutsche Sportabzeichen – Bronze – und das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist.
2Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen. 3Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch eine Eignungsuntersuchung mindestens nach den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in der am 1. August 2022 geltenden Fassung (DGUV, Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 1. Auflage 2022, Gentner Verlag, Stuttgart) nachzuweisen; die oberste Dienstbehörde kann zusätzliche gesundheitliche Anforderungen festlegen. 4Die oberste Dienstbehörde kann zulassen, dass der Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 5 während des Vorbereitungsdienstes erbracht wird. 5Für Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern, die keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr finden sollen, kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 3 bis 5 zulassen.
§ 13
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
(1) 1In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12
1.
mindestens den erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, die für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlich ist, und
3.
die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat.
2In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann auch eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 die zweijährige Ausbildung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“ absolviert und die Abschlussprüfung nach § 47 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) 1In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12
1.
einen Diplom- oder Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ein Jahr in feuerwehrbezogenen Aufgaben bei dem Dienstherrn tätig war und
3.
die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§ 20) erfolgreich abgeschlossen hat.
2Im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst soll der Nachweis der Gruppenführerqualifikation vorliegen. 3Auf die Zeit nach Satz 1 Nr. 2 können
1.
bis zu einer Dauer von sechs Monaten eine berufliche Tätigkeit, die nach dem Abschluss im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ausgeübt wurde und dem Ziel der Ausbildung dient oder
2.
bis zu einer Dauer von neun Monaten bereits absolvierte Ausbildungszeiten für den Grundausbildungslehrgang und Gruppenführerlehrgang
angerechnet werden.
(3) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 einen für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlichen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 14
Durchführung der Ausbildung
(1) 1Ausbildungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. 2Einzelne Ausbildungsabschnitte können bei anderen Dienstherren erfolgen. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Qualifikation der Beamten und Beamtinnen der Werkfeuerwehr Garching auf die Technische Universität München übertragen.
(2) 1Von jeder Ausbildungsbehörde werden ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin sowie Ausbilder und Ausbilderinnen bestellt. 2Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen sollen Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; bei der Ausbildung zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene müssen Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 3Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung und erstellen für die Dauer der Ausbildungszeit einen individuellen Ausbildungsplan.
(3) Lehrgänge werden bei einer Berufsfeuerwehr, einer Ständigen Wache Freiwilliger Feuerwehren, einer Feuerwehrschule oder einer sonstigen geeigneten Bildungseinrichtung durchgeführt.
§ 15
Verlängerung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn
1.
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde oder voraussichtlich nicht erreicht werden wird,
2.
ein Ausbildungsabschnitt länger als insgesamt zwei Monate unterbrochen wurde; Zeiten des Erholungsurlaubs oder einer Arbeitsbefreiung nach den §§ 10 und 11 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bleiben außer Betracht,
3.
die Zulassung zur Qualifikationsprüfung abgelehnt wurde,
4.
nach erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung erfolgreich sein wird oder
5.
die Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von dem oder der Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen mehr als 10 % der Ausbildungszeit betragen.
§ 16
Leistungsbeurteilungen
1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt am Ende jedes Ausbildungsabschnitts im Benehmen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen Befähigungsberichte und stellt fest, ob der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. 2Die Gesamtleistung wird mit einer Note gemäß § 27 APO bewertet. 3Das Ziel des Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn der Anwärter oder die Anwärterin in dem Befähigungsbericht mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. 4Die Bewertung ist dem Anwärter oder der Anwärterin zur Kenntnis zu geben.
§ 17
Einstellungsprüfung
(1) 1Die Einstellungsprüfung besteht aus einem sportlichen, einem praktischen und einem schriftlichen Prüfungsabschnitt. 2Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den praktischen und schriftlichen Prüfungsabschnitten.
(2) Im sportlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderliche körperliche Gewandtheit besitzen, höhentauglich sind sowie schwimmen und tauchen können.
(3) 1Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten besitzen; Bewerber und Bewerberinnen für eine Tätigkeit als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen haben dabei auch ihre pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt höchstens 60 Minuten.
(4) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten sowie praktisches, logisches und technisches Verständnis besitzen und über eine grundlegende Allgemeinbildung verfügen. 2Die Arbeitsdauer beträgt 120 Minuten.
(5) 1Die Einstellungsprüfung hat nicht bestanden, wer
1.
eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält,
2.
bei einer Übung oder Aufgabe des praktischen oder des schriftlichen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält oder
3.
im sportlichen Prüfungsabschnitt in einer Übung die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
2Die Einstellungsprüfung im Ganzen kann mehrfach wiederholt werden.
(6) Eine bereits zuvor für eine feuerwehrdienliche Ausbildung erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung, die den Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht, kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.
§ 18
Vorliegen der persönlichen Eignung
1Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter im feuerwehrtechnischen Dienst kann Gegenstand eines gesonderten Auswahlverfahrens sein. 2Insoweit gelten die Vorgaben des Art. 22 Abs. 9 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
§ 19
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und besteht aus
1.
einem Grundausbildungslehrgang von mindestens 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt,
2.
der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) sowie
3.
weiteren berufspraktischen Ausbildungsabschnitten.
2Der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. 3Eine bereits absolvierte, gleichwertige rettungsdienstliche Ausbildung kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.
(2) Der Grundausbildungslehrgang richtet sich nach dem Stoffplan A der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 2 Qualifikationsprüfung

§ 20
Zulassung
1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat. 2Die Bewerber und Bewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gelten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 als zugelassen.
§ 21
Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst eine Aufgabe aus den Fachgebieten des Stoffplans A der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes; die Arbeitsdauer beträgt 120 Minuten.
(3) 1Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus zwei Einsatzübungen unter Führung eines Gruppenführers innerhalb einer taktischen Einheit bis zur Gruppenstärke im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz und einer Einzelübung in der Gerätehandhabung. 2Die praktischen Prüfungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden. 3An einer Einsatzübung nehmen höchstens vier Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen teil.
(4) 1Der mündliche Prüfungsabschnitt findet als Einzelprüfung statt. 2Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten.
(5) 1Die Bewertung der Qualifikationsprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des schriftlichen, des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) 1 Die Qualifikationsprüfung hat nicht bestanden,
1.
wer eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält,
2.
in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhält oder
3.
bei einer Übung des praktischen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ erhält.
2Wird die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

Unterabschnitt 3 Führungsausbildung

§ 22
Führungsqualifikationen für Beförderungsämter
(1) 1Die Beförderung in das Amt des Oberbrandmeisters oder der Oberbrandmeisterin setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben in einem von der obersten Dienstbehörde bestimmten Verwendungsbereich vermittelt, voraus. 2Art. 66 LlbG bleibt unberührt.
(2) 1Die Beförderung in das Amt des Brandinspektors oder der Brandinspektorin setzt
1.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Führungslehrgang mit mindestens 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die Grundlagen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in der zweiten Qualifikationsebene vermittelt, sowie
2.
die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit mindestens 240 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben
a)
im vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz,
b)
als Gruppenführer im Einsatzdienst,
c)
als Disponent in der Integrierten Leitstelle oder
d)
in einem von der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Prüfungsausschusses bestimmten Verwendungsbereich
vermittelt,
voraus. 2Art. 66 LlbG bleibt unberührt.
(3) Die Beamten und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, legen den Führungslehrgang und die Wahlfortbildung nach Abs. 1 und 2 während der Probezeit ab.
(4) 1 Der Führungslehrgang sowie die fachspezifischen Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden durchgeführt. 2Sie schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 3Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigten Fähigkeiten zur praktischen Anwendung maßgebend. 4In den Lehrgängen und Fortbildungen, die Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen das Führungsverhalten beurteilt werden.
(5) Inhalt und Umfang der Lehrgänge und Fortbildungen nach Abs. 1 und 2 richten sich nach Stoffplan B der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes.

Unterabschnitt 1 Ausbildung

§ 23
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr und umfasst
1.
den Brandoberinspektorenlehrgang mit 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten sowie
2.
ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Feuerwehren, wobei mindestens ein Praktikum bei einer Berufsfeuerwehr zu absolvieren ist.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 können die Anwärter und Anwärterinnen der staatlichen Feuerwehrschulen ein technisch-taktisches Praktikum auch an einer anderen geeigneten Einrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes absolvieren.
(2) Inhalt und Umfang des Lehrgangs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richten sich nach Stoffplan C der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.
§ 24
Qualifikationsprüfung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.
(2) 1Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus dem Zugführermodul und dem Verbandsführermodul. 2Das Zugführermodul kann bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. 3Zum Verbandsführermodul darf nur zugelassen werden, wer das Zugführermodul erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 25
Zugführermodul
(1) Das Zugführermodul besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) In dem praktischen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke eines erweiterten Zugs führen können.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Zugführer nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.
(4) 1Die Bewertung für das Zugführermodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 3Das Zugführermodul hat nicht bestanden, wer in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält.
§ 26
Verbandsführermodul
(1) Das Verbandsführermodul besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.
(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst zwei Aufgaben aus den Themenbereichen vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Einsatzlehre und Einsatztechnik sowie Einsatz-, Haushalts- und Verwaltungsrecht; die Arbeitszeit beträgt jeweils 120 Minuten.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verbandsführer nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.
(4) 1Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus einer Planübung als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin von bis zu zwei Löschzügen im Rettungs- und Löscheinsatz oder als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin im Rettungs- und Hilfeleistungseinsatz. 2Die praktischen Übungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden.
(5) § 21 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 27
Gesamtprüfungsergebnis
(1) Die Qualifikationsprüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Bewertung des Zugführermoduls und der zweifachen Bewertung des Verbandsführermoduls, geteilt durch drei.

Abschnitt 4 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene

§ 28
Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung
1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung. 2Auf die Ausbildungszeit nach Satz 1 können bereits absolvierte Ausbildungszeiten für den Grundausbildungslehrgang und den Gruppenführerlehrgang angerechnet werden. 3Die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung gilt als Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.
§ 29
Zulassung und Ausgestaltung
(1) 1Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene kann nur zugelassen werden, wer neben den Voraussetzungen der Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG die Führungsqualifikationen nach § 22 Abs. 1 und 2 erworben hat. 2Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Bedarf; dabei sind die dienstliche Beurteilung und die Rangliste (§ 32 Abs. 2 Satz 1) zu berücksichtigen.
(2) 1Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert 18 Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ab. 2Das Zugführermodul kann bereits während der Ausbildungsqualifizierung abgelegt werden.
(3) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in die Aufgaben für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Feuerwehren sowie an einem Brandoberinspektorenlehrgang teil. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend. 3Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam geprüft und ausgebildet. 4Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen die Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 entsprechend.
(4) 1Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG können sich Beamte und Beamtinnen, die als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen tätig sind, während einer Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von zwölf Monaten für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren. 2Die Ausbildungsqualifizierung umfasst dabei abweichend von Abs. 3 eine pädagogische Ausbildung nach der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte.
§ 30
Zuständigkeit, Meldung zum Zulassungsverfahren
(1) 1Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 2Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten hierfür die Vorschriften des Teils 2.
(2) 1Das Zulassungsverfahren wird für die Bewerber und Bewerberinnen aus dem staatlichen und dem kommunalen Bereich gemeinsam durchgeführt. 2Nimmt an dem Zulassungsverfahren mindestens ein in § 29 Abs. 4 Satz 1 genannter Beamter oder eine darin genannte Beamtin teil, muss ein Mitglied der örtlichen Prüfungskommission Beamter oder Beamtin des Freistaates Bayern sein. 3Das Verfahren ist unter Angabe der Teilnahmevoraussetzungen und der Meldefrist mindestens zwei Monate vor Beginn öffentlich auszuschreiben.
(3) 1Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Teilnahme am Zulassungsverfahren; die Teilnahmemeldung ist über die Ernennungsbehörde vorzulegen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung bestätigt. 2Mit ihrer Zustimmung können die Bewerber und Bewerberinnen von der Ernennungsbehörde vorgeschlagen werden.
(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt Bewerber und Bewerberinnen zu, die die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
(5) Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Dienstherr.
§ 31
Inhalt des Zulassungsverfahrens
1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Abschnitt. 2Der schriftliche Abschnitt umfasst eine Aufgabe aus den Themenbereichen Feuerwehr- und Allgemeintechnik, Einsatzlehre sowie Fragen zum allgemeinen Bildungsstand mit einer Arbeitsdauer von 120 Minuten. 3Im praktischen Abschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke einer erweiterten Gruppe im Rettungs-, Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sicher führen können; die in § 29 Abs. 4 Satz 1 genannten Beamten und Beamtinnen haben stattdessen nachzuweisen, dass sie über methodisch-didaktische Grundkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 32
Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste
(1) 1Jeder Abschnitt des Zulassungsverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet. 2Je Abschnitt können 100 Punkte erzielt werden. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn je Abschnitt mindestens 25 Punkte erzielt wurden.
(2) 1Auf Grundlage der erzielten Gesamtpunktzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, wird eine Rangliste erstellt. 2Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Gesamtpunktzahl erhalten den gleichen Rang.
(3) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bestätigung, aus der die Punktzahl je Abschnitt, die Gesamtpunktzahl, die Gesamtteilnehmerzahl, die Zahl der erfolgreichen Teilnehmer und der Ranglistenplatz, gegebenenfalls mit Angabe der Zahl der gleichrangigen Teilnehmer, hervorgehen. 2Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Punktzahl je Abschnitt und die Gesamtpunktzahl hervorgehen. 3Die Ernennungsbehörden erhalten ebenfalls Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2.
(4) Die im Zulassungsverfahren erworbene Zulassungsvoraussetzung gilt regelmäßig bis zum Abschluss des nächsten Zulassungsverfahrens.
§ 33
Qualifizierungsbereich
1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 10. 2Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des § 38 voraus. 3Abweichend von Satz 2 kann die oberste Dienstbehörde für besondere Aufgabenbereiche im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festlegen, dass die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 durch eine zusätzliche Maßnahme der modularen Qualifizierung (§ 37 Abs. 4) vermittelt wird, ohne dass es einer Ausbildungsqualifizierung bedarf.
§ 34
Zuständigkeiten
(1) Zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellt die oberste Dienstbehörde ein Konzept, das vom Landespersonalausschuss zu genehmigen ist.
(2) 1Die obersten Dienstbehörden sind entsprechend den nachfolgenden Vorschriften für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie können die Organisation und Durchführung der einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung im Einzelfall auf eine andere oberste Dienstbehörde oder eine Feuerwehrschule übertragen.
(3) 1Das Staatsministerium ist für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung zuständig. 2Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Prüfung die Vorschriften des Teils 2.
§ 35
Teilnahme
Neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 LlbG müssen die Beamten und Beamtinnen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben.
§ 36
Qualifizierung
(1) 1Die modulare Qualifizierung zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 umfasst zwei Maßnahmen, die die Fähigkeiten zur Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zugs vermitteln. 2Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von 60 Tagen nicht überschreiten. 3Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.
(2) 1Nach Abschluss der beiden Maßnahmen ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht. 2Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die in den beiden Maßnahmen erworbenen Fähigkeiten nachzuweisen. 3Der mündliche Prüfungsabschnitt erstreckt sich über die theoretischen Inhalte der beiden Maßnahmen; dabei ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin eine Prüfungsdauer von 20 Minuten vorzusehen. 4Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtprüfungsnote sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Die obersten Dienstbehörden erhalten einen Abdruck der Mitteilung nach Satz 3.
(4) 1Die zur Erlangung der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 in den von der obersten Dienstbehörde festgelegten Aufgabenbereichen notwendige zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme (§ 34 Satz 3) soll eine Dauer von mindestens 20 Tagen haben; sie schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab. 2Die Qualifizierungen sollen dabei so gewählt werden, dass sie den Anforderungen des Stellenprofils entsprechen. 3Die nach Satz 1 qualifizierten Beamten und Beamtinnen können sich für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 qualifizieren, wenn sie den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung gemäß § 38 Abs. 2 nachweisen können. 4§ 30 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 37
Erleichterte Ausbildungsqualifizierung nach modularer Qualifizierung
(1) Beamte und Beamtinnen, die sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 modular qualifiziert haben, können abweichend von § 29 Abs. 1 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen werden, wenn
1.
sie sich in dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bewährt und
2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten
haben.
(2) 1Die nach Abs. 1 zugelassenen Beamten und Beamtinnen haben nach einer verkürzten Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von neun Monaten das Verbandsführermodul (§ 26) abzulegen. 2Sie nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei einer Berufsfeuerwehr und an einem Verbandsführerlehrgang teil. 3§ 23 Abs. 1 Satz 2 sowie § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

Abschnitt 3 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene

§ 38
Zulassung und Ausgestaltung
(1) 1Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG kann zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene zugelassen werden, wer
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat und
2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat.
2Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Bedarf.
(2) Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene ab.
(3) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nehmen an geeigneten Fortbildungen und einem Lehrgang teil, der für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene qualifiziert. 2Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung.

Abschnitt 4 Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene

§ 39
Qualifizierungsbereich, Zuständigkeiten und Teilnahme
1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. 2Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 38 voraus. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zuständigkeiten § 34 entsprechend.
§ 40
Qualifizierung
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst drei Maßnahmen, die Ausbildungsinhalte umfassen, die denen der theoretischen Ausbildung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung entsprechen. 2Die nähere Ausgestaltung der Maßnahmen wird in dem Konzept zur modularen Qualifizierung festgelegt; dabei soll die Gesamtdauer der Maßnahmen einen Umfang von mindestens 60 Tagen haben. 3Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen jeweils mit einer Teilnahmebescheinigung ab.
(2) 1Nach Abschluss der drei Maßnahmen ist eine mündliche Prüfung abzulegen, die sich über die theoretischen Inhalte der Maßnahmen erstreckt. 2Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert 45 Minuten. 3Ort und Zeit der Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(3) 1Die Prüfung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erhält. 2Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 3Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. 4Der obersten Dienstbehörde ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

Teil 6 Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst

§ 41
Ziel der Ausbildung
1Die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen vermittelt die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen. 2Die Ausbildung besteht aus einem berufsfachschulischen und einem berufspraktischen Teil. 3Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.
§ 42
Dauer der Ausbildung
1Die Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre. 2§ 15 gilt entsprechend.
§ 43
Rechtsstellung
Die Bewerber und Bewerberinnen werden als Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt.
§ 44
Schwerpunkt, Dienstbezeichnung
1Die Ausbildung erfolgt entweder im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“. 2Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger/in im feuerwehrtechnischen Dienst“ mit dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Handwerk und Technik“ oder dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Leitstellen“.
§ 45
Einstellungsvoraussetzungen
1Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllt,
2.
mindestens den qualifizierenden Mittelschulabschluss nachweist,
3.
die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat und
4.
mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Leitstellen“ kann eingestellt werden, wer neben den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
1.
den mittleren Schulabschluss nachweist und
2.
mindestens das 17. Lebensjahr vollendet hat.
§ 46
Auswahlverfahren
Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einstellungsprüfung.

Abschnitt 3 Abschluss der Ausbildung

§ 47
Abschlussprüfung
1Am Ende der Ausbildung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung abzulegen. 2Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48
Übergangsbestimmungen
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die mit dem Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2024 begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 gelten für Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen die Bestimmungen dieser Verordnung in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grundlage des bisherigen Rechts nicht mehr möglich ist. 2Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann im Fall des Satzes 1 nur nach erfolgreichem Ablegen der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung wiederholt werden. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor dem 1. Januar 2024 begonnener Vorbereitungsdienst nach § 15 verlängert wird und eine Ausbildung auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung in der am 31. Januar 2024 geltenden Fassung nicht mehr durchgeführt wird.
(3) § 29 Abs. 4 Satz 1 in der am 1. Februar 2024 geltenden Fassung gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Landesfeuerwehrschulen, die die Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 vor dem 1. Februar 2024 begonnen oder bereits abgeschlossen haben.
§ 49
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 18. November 2011
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister