FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011

Teil 6 Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 41–44)
Abschnitt 2 Einstellung (§§ 45–46)
Abschnitt 3 Abschluss der Ausbildung (§ 47)