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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 43
Rechtsstellung
Die Bewerber und Bewerberinnen werden als Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt.