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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 41
Ziel der Ausbildung
1Die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen vermittelt die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, erforderlichen theoretischen und praktischen Grundlagen. 2Die Ausbildung besteht aus einem berufsfachschulischen und einem berufspraktischen Teil. 3Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.