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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 38
Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen werden nach ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich aus den in § 37 geforderten Nachweisen ergibt, nach ihrer persönlichen Eignung und mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Bedarf an wissenschaftlichen Bibliothekaren und Bibliothekarinnen bestimmter Fachrichtungen ausgewählt.
(2) 1Die persönliche Eignung der Bewerber und Bewerberinnen wird durch ein gesondertes, wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren in Form eines Assessment-Centers (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG) festgestellt, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung ist. 2Wird die Eignung festgestellt, ergibt sich die Rangfolge der zum Vorbereitungsdienst zuzulassenden Bewerber und Bewerberinnen nach dem Ergebnis der akademischen Abschlussprüfung.
(3) 1Die Zahl der Einladungen zum Assessment-Center kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der akademischen Abschlussprüfung abzustellen. 2Die Dauer des Assessment-Centers soll drei Stunden je Bewerber oder Bewerberin nicht übersteigen. 3Das Assessment-Center kann einmal wiederholt werden. 4Die früheste Möglichkeit dazu ist beim nächsten Vorbereitungsdienst gegeben, in dem Bedarf an der entsprechenden Fachrichtung besteht. 5Die Geltungsdauer des Ergebnisses des Assessment-Centers endet mit dem Abschluss des Einstellungsverfahrens für den jeweiligen Vorbereitungsdienst.
(4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Staatsbibliothek mit Zustimmung des Staatsministeriums in einem Leitfaden.