Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.05.1990
§ 2
Ausbildungsrichtungen
(1) Fachakademien können nur in folgenden Ausbildungsrichtungen errichtet und betrieben werden:
1.
Brau- und Getränketechnologie,
2.
Darstellende Kunst,
3.
Fremdsprachenberufe,
4.
Hauswirtschaft,
5.
Heilpädagogik,
6.
Medizintechnik,
7.
Raum- und Objektdesign,
8.
Restauratorenausbildung,
9.
Sozialpädagogik,
10.
Wirtschaft.
(2) Innerhalb der Ausbildungsrichtungen dürfen Fachrichtungen nur geführt werden, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sie festgelegt hat.