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FVGebO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 15.01.2002
§ 1
Gebührengegenstand
(1) 1Für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei werden, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, Benutzungsgebühren erhoben. 2Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 4) zusammen.
(2) Mit der Benutzungsgebühr sind auch alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen (insbesondere die Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen, die Herausgabe, die Verwertung), mit Ausnahme der Anordnung der Abschleppung des Fahrzeugs, abgegolten.