FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017

Kapitel 4 Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Fachschulen (§§ 52–55)
Abschnitt 2 Abschlussprüfung für andere Bewerber (§§ 56–59)