FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017

Kapitel 3 Fachschulen für Heilerziehungspflege

Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Fachschulen (§§ 42–47)
Abschnitt 2 Abschlussprüfung für andere Bewerber (§§ 48–51)