FSO
Text gilt ab: 02.08.2024
Fassung: 15.05.2017
Kapitel 3 Fachschulen für Heilerziehungspflege
Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Fachschulen (§§ 42–47)
Abschnitt 2 Abschlussprüfung für andere Bewerber (§§ 48–51)