FSO
Text gilt ab: 02.08.2024
Fassung: 15.05.2017

Kapitel 2 Zweijährige Fachschulen

Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Fachschulen (§§ 32–37)
Abschnitt 2 Abschlussprüfung für andere Bewerber (§§ 38–41)