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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 9
Ferien
(1) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2§ 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Bei Fachschulen für Familienpflege kann die Schule in begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von der Ferienordnung abweichen. 2Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird Urlaub nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt.